Kontrast

Fördermittel des Bundes

Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt über verschiedene Programme die Finanzierung von Projekten und Maßnahmen für den Fuß- und Radverkehr.  

Sonderprogramm „Stadt und Land“

Was wird gefördert?

Gefördert wird die Infrastruktur für Radverkehrsnetze sowohl in Städten als auch in ländlichen Räumen. Fördermäßige Maßnahmen sind u.a.:

  • Neu-, Aus- und Umbau von Radwegen
  • Fahrradstraßen und -zonen
  • Fahrradbrücken
  • Abstellanlagen bzw. Fahrradparkhäuser, sowie die dafür erforderliche Planung
  • Die Projekte müssen im Jahr 2030 vollständig abgeschlossen sein.
  • Verwaltungskosten sowie Radschnellwege sind nicht förderfähig.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Kommunalrichtlinie

Was wird gefördert?

Bis zum 31. Dezember 2027 fördert das Bundesumweltministerium im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) unter anderem folgende Bereiche:

  • Radverkehr
  • Mobilitätsstationen
  • intelligente Verkehrssteuerung
  • Beleuchtungstechnik

Förderanträge können das ganze Jahr über beim Projektträger Jülich (PtJ) eingereicht werden.

Wer ist förderberechtigt?

Vor allem Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind, aber unteranderem auch Bildungseinrichtungen, Betriebe/Organisationen (mit mind. 25% kommunaler Beteiligung), externe Dienstleister, Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs. Nicht alle genannten Antragstellende sind für alle Förderschwerpunkte der Kommunalrichtlinie antragsberechtigt.

Bitte Informieren Sie sich auf der Seite der Nationalen Klimaschutzinitiative www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie

Förderhöhe:

Projektabhängig. Maßnahmen für nachhaltige Mobilität werden beispielsweise mit Zuschüssen in Höhe von 30% bis 40% gefördert.

  • Für Finanzschwache Kommunen, wird eine erhöhte Förderquote für ausgewählte Förderschwerpunkte gewährt.
  • Radabstellanlagen können eine um 20% erhöhte Förderquote erhalten, wenn diese sich innerhalb eines Radius von 100 Metern von einem Bahnhof oder einer Haltestelle befinden.
  • Der Mindestzuwendungsbetrag für Mobilitätsstationen und Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs beträgt 5.000 Euro.  
  • Die Höchstzuwendungsbeträge entfallen für Mobilitätsstationen und Vorhaben zur Verbesserung des Radverkehrs.
  • Eine Übersicht der Fördermöglichkeiten und -quoten sind hier aufgeführt (gültig ab 01.01.2022). (Link: https://www.klimaschutz.de/sites/default/files/mediathek/dokumente/Fo%CC%88rderquotentabelle_novellierte_Kommunalrichtlinie_2022_2027_barrierefrei.pdf)
  • Ein Zusammenschluss von gleichartigen Antragstellern ist möglich.

Weitere Informationen unter:

Förderprogramm „Radnetz Deutschland“

Welche Strecken können in Hessen gefördert werden?

In Hessen sind folgende 760 Kilometer lange Streckenabschnitte Teil des Radnetz Deutschland:

  • D-Routen: D4 (Biedenkopf bis Heringen),
    D5 (Mainz-Kastel bis Mainflingen),
    D8 (Rheinradweg),
    D9 (Hann. Münden bis Sinntal),
  • Radweg Deutsche Einheit: Landesgrenze Rheinland-Pfalz bis Cölbe und die Schleife Point Alpha),
  • Iron-Curtain-Trail: Neuseesen (Witzenhausen) – Oberrieden (Bad Sooden-Allendorf) Stadt Bad Sooden-Allendorf – Heldra (Wanfried) Herleshausen Widdershausen (Heringen) – Leimbach (Heringen) Philippsthal Gemeinde Eiterfeld – Point Alpha (Rasdorf) Schlitzenhausen-Günthers (Tann) – Batten (Hilders)

Wer ist förderberechtigt?

Baulastträger in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Eigenschaft, sowie alle, die Maßnahmen aus der Verwaltungsvereinbarung auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung durchführen.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Klimaschutz durch Radverkehr

Was wird gefördert?

Gefördert werden investive regionale Maßnahmen mit Modellcharakter zur klimafreundlichen und radverkehrsgerechten Umgestaltung des Straßenraumes, zur Errichtung notwendiger und zusätzlicher Radverkehrsinfrastruktur sowie zur Etablierung lokaler Radverkehrsdienstleistungen gefördert. Projektskizzen können in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 jeweils vom 1. März bis 30. April und vom 1. September bis 31. Oktober eingereicht werden.

Wer ist förderberechtigt?

Alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.

Nicht förderberechtigt sind Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften (betrifft nicht Hochschulen).

Fördervolumen:

  • Die Mindestzuwendung pro Vorhaben beträgt vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben 200.000 Euro.
  • In jedem Teilvorhaben eines Verbundprojektes sollen Gesamtausgaben entstehen, die eine Zuwendung von mindestens 50.000 Euro ergeben.
  • Die Zuwendung für ein Vorhaben, unabhängig von seiner Struktur als Einzel- oder Verbundvorhaben, soll 20 Millionen Euro nicht überschreiten.

Weitere Informationen unter:

Investive kommunale Klimaschutz-Modellprojekte

Was wird gefördert?

Das Bundesumweltministerium fördert im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) bis zum 31. Dezember 2022 kommunale Klimaschutzprojekte mit modellhaftem, investivem Charakter aus den folgenden Handlungsfeldern:

  • Stärkung des Umweltverbundes
  • Grüne City-Logistik
  • Treibhausgas-Reduktion im Wirtschaftsverkehr
  • Smart-City (Vernetzung, Integration und intelligente Steuerung verschiedener umwelttechnischer Infrastrukturen)

Der Modellcharakter der Vorhaben soll sich dabei auszeichnen durch:

  • Hohe Treibhausgasminderung im Verhältnis zur Fördersumme
  • Die Verfolgung der klimaschutzpolitischen Ziele des Bundes
  • Einen besonderen und innovativen konzeptionellen Qualitätsanspruch
  • Den Einsatz bester verfügbarer Techniken und Methoden
  • Die Übertragbarkeit beziehungsweise Replizierbarkeit des Ansatzes sowie
  • Eine Überregionale Bedeutung und deutliche Sichtbarkeit mit bundesweiter Ausstrahlung

Besonders wünschenswert ist die Einbeziehung und Aktivierung unterschiedlicher Akteure bzw. Zielgruppen.

Wer ist förderberechtigt?

Vor allem Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Zusammenschlüsse von Kommunen sowie Betriebe, Unternehmen und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung. Außerdem sind auch Kooperationen („Verbünde“) von Kommunen, Verbänden, Vereinen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und Hochschulen antragsberechtigt. Ein Zusammenschluss von gleichartigen Antragstellern ist möglich.

Förderhöhe:

Bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Kommunen, die als finanzschwach gelten, können eine Förderquote von bis zu 100 % erhalten. Die Mindestzuwendung pro Vorhaben liegt bei 200.000 Euro.

Die Projektskizzen können in den Zeiträumen

  1. März bis 30. April 2020, 2021 und 2022 sowie
  2. September bis 31. Oktober 2020, 2021 und 2022

eingereicht werden.

Weitere Informationen unter:

Förderaufruf „Fahrradparken an Bahnhöfen“

Aktuell ist keine Projekteinreichung möglich.

Das BDMV hat den Förderaufruf „Fahrradparken an Bahnhöfen“ veröffentlicht. Ziel des Förderaufrufs ist es, den Radverkehr und den Öffentlichen Personenverkehr (ÖPV) besser miteinander zu verknüpfen. Gefördert wird unter anderem die Planung und der Bau von:

  • Fahrradparkhäusern,
  • großen Sammelschließanlagen
  • und automatischen Fahrradparktürmen

an Bahnhöfen des Schienenpersonenverkehrs, an Busbahnhöfen und zentralen Stationen des ÖPV. Die Nachnutzung von leerstehenden oder untergenutzten Räumen im Bahnhofsumfeld wird begrüßt. Gefördert werden zudem Baumaßnahmen zur Anbindung von Fahrradparkhäusern an das Radwegenetz.

Der Förderaufruf richtet sich an Länder, Kommunen und kommunale Verbände, aber auch an Verkehrsverbünde und private Unternehmen. Gefördert werden bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Finanzschwache Kommunen können mit bis zu 90 Prozent gefördert werden. Die bauliche Umsetzung der Maßnahme muss bis 2026 abgeschlossen werden.

Projektträger des Förderaufrufs ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).

Für Rückfragen zu dem Förderaufruf wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen und Kollegen des BALM. Diese erreichen Sie per E-Mail unter: fahrradparken@balm.bund.de sowie telefonisch unter: 0221/5776-5099.

Kleinserienrichtlinie

Die Förderung im Rahmen der E-Lastenfahrrad-Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist am 29. Februar 2024 ausgelaufen.

Seit dem 1. März 2024 können daher keine Förderanträge mehr gestellt werden.
Alle bis zum 29. Februar 2024 eingegangen Anträge werden bearbeitet.
Für bereits bewilligte Vorhaben können Verwendungsnachweise geführt bzw. eingereicht werden.

Was wird gefördert?

Ab dem 1. März 2021 fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) die (Schwer-) E-Lastenfahrräder sowie (Schwer-) E-Lastenanhänger.

Diese müssen eine Nutzlast von mindestens 120 Kilogramm aufweisen. Vorgaben zum Mindest-Transportvolumen (bisher ≧ 1m³) sind entfallen. Aber: E-Lastenfahrräder müssen mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

Wer ist förderberechtigt?

  • private Unternehmen
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
  • Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) und Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind
  • öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser bzw. deren Träger
  • rechtsfähige Vereine und Verbände

Förderhöhe:

25 % der förderfähigen Ausgaben oder Kosten werden gefördert, jedoch maximal 2.500 Euro.

Weitere Informationen unter: